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S2 25 28

KV

Wallis · 2025-07-22 · Deutsch VS

S2 25 28 URTEIL VOM 22. JULI 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen KPT KRANKENKASSE AG, Beschwerdegegnerin (obligatorische Krankenpflegeversicherung; Rechtsöffnung; Rechtsverzögerung) Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2025

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen

- 3 - Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvor- kehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Be- schwerdeführer wohnt im Kanton Wallis, weshalb die sozialversicherungsrechtliche Ab- teilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungsgericht für die Be- handlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2).

E. 1.2 Vorderhand stellt sich die Frage der Beschwerdelegitimation. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer einzig die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Der strit- tige Einspracheentscheid wurde am 7. Februar 2025 erlassen. Innert der Frist von 30 Tagen hat der Beschwerdeführer das ordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Es geht dem Beschwerdeführer dabei um die Feststellung einer Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren. Aus dem Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich ohne Weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hin- aus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (BGE 135 II 334; Bundesgerichtsur- teil 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2 ff.). Die Verletzung des Anspruchs auf Beurtei- lung innert angemessener Frist kann mit dem Antrag auf förmliche Feststellung selbst- ständig gerügt werden. Die Rüge ist nicht abhängig von der Beurteilung oder vom aktu- ellen Interesse in der Sache selbst (GEROLD STEINMANN in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2014, Rz 27 zu Art. 29 BV). Der Be- schwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf seine form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).

E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

E. 2.2 Zu prüfen ist die Verfahrensdauer. Inhaltlich ist der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. xxxx im Betrag von Fr. 3'348.35 von der Beschwerdegegnerin beseitigt worden.

E. 3 Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 89 ff. KVV eine Prä- mienzahlungspflicht. Ausserdem hat der Krankenversicherer, wenn er im Rahmen des

- 4 - Systems des Tiers payant seine Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer nachgekommen ist, Anspruch auf Vergütung der gesetzlich vorgesehenen Kostenbetei- ligung. In Art. 64a KVG und Art. 105a KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105a Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spä- testens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien eine Zahlungsaufforderung zuzustel- len, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungs- verzugs hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von all- fälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Ausstände nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Ver- sicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Der obligatorische Krankenpfle- geversicherer ist sodann berechtigt, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Auf- hebung des Rechtsvorschlags zu befinden, und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheids) die Betreibung fortzusetzen (Bundesgerichtsurteile K 1/04 vom 6. August 2004 E. 3 und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012, je mit Hinweisen).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Forderung damit, die Vorbringen des Ver- sicherten bezüglich der Leistungsabrechnungen würden sich ausschliesslich gegen die den Abrechnungen zugrundeliegenden Rechnungen der Leistungserbringer wenden. Diesbezüglich müsse sich der Versicherte mit diesen in Verbindung setzen, um eine allfällige Korrektur der Rechnungen anzustrengen. Hinsichtlich der Einwendung des Be- schleunigungsgebotes legt sie dar, im Schreiben vom 19. April 2024 sowie im strittigen Entscheid vom 7. Februar 2025 auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen zu sein.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, in den letzten Jahren seien Kundenanfragen von der Beschwerdegegnerin verzögert behandelt worden. In diesem Sinne sei auch der Einspracheentscheid nicht innert angemessener Frist erlassen wor- den. Er lehne es daher ab, sich nach fast einem Jahr weiterhin mit den Forderungen der Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen.

- 5 -

E. 5.1 Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 137 I 305 E. 2.4). Das Beschleu- nigungsprinzip gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dient dazu, dass Verwaltungsbehörden ihre Aufgaben zeitnah erledigen. Im Sozialversicherungsrecht ist dieser Grundsatz in Art. 52 Abs. 2 erster Satz ATSG verankert. Der im Gerichtsverfahren geforderte Grundsatz des «einfachen und raschen Verfahrens» (vgl. Art. 61 lit. a ATSG) gilt auch im Einsprache- verfahren (vgl. SEILER, in: Schaffhauser/Schlauri, Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 93). Da es keine speziellen Bestimmungen über die Dauer der Frist gibt, innerhalb derer der Krankenversicherer über den Einspruch entscheiden muss, sind die von der Rechtspre- chung entwickelten Grundsätze zur ungerechtfertigten Verzögerung anzuwenden. Ob eine Behandlungsdauer angemessen ist, kann nicht abstrakt beurteilt werden (GENNER, BSK ATSG, 2. A., 2025, Rz 52 zu Art. 52 ATSG). Die Angemessenheit der Verfahrens- dauer wird anhand der besonderen Umstände des Falles, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles sowie des Verhaltens der Rechtsperson, beurteilt (BGE 144 II 486 E. 3.2, 130 I 312 E. 5.2). Keine Rolle spielen Umstände, die mit der Streitsache nichts zu tun haben, wie etwa eine Überlastung der Behörde (DÉFAGO GAUDIN, CR LPGA, 1. A., 2018, Rz zu Art. 52 ATSG). Dauert das Einspracheverfahren übermässig lang, steht grundsätzlich die Rechtsverzö- gerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG offen. Dabei kann die Anweisung erge- hen, innert einer bestimmten Frist tätig zu werden. Wird die Rechtsverzögerung bejaht, kann die Beschwerdeinstanz nicht anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entschei- den. Ist das Verfahren abgeschlossen, kann im Dispositiv eine Feststellung aufgenom- men werden. Aus der Rechtsverzögerung entsteht in keinem Fall ein Anspruch z.B. auf Erteilung einer Bewilligung, deren Voraussetzungen nicht geprüft wurden.

E. 5.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin auf die mit Schreiben vom 6. Februar 2023 verlangte Aufforderung des Versicherten, neue Leistungsabrechnungen zu erstellen, mit Schreiben vom 29. März 2023 (S. 32) in dem Sinne geantwortet, dass sie dafür nicht zuständig und ein entsprechender Antrag beim Leistungserbringer zu stellen sei. Im Üb- rigen wies sie den Beschwerdeführer auf seinen Status als Online-Kunde hin. Nach der am 28. Januar 2024 ergangenen Verfügung betreffend die ausstehenden und gemahn- ten Kostenbeteiligungen vom 5., 31. Januar, 23. Februar und 2. März 2023 nahm sie

- 6 - sodann mit Schreiben vom 19. April 2024 (S. 109 ff.) ausführlich zum Verfahren, den Abrechnungen und der am 26. Februar 2024 erhobenen Einsprache Stellung. Im Weite- ren unterbreitete sie dem Beschwerdeführer ein Vergleichsangebot mit dem Beharren auf der Grundforderung (ohne Mahngebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Betreibung). Sie räumte auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme für den Fall ein, dass die Grundforderung nicht bis zum 1. Mai 2024 vollständig bezahlt werden könne, was auf die Bereitschaft zur Gewährung einer Ratenzahlung hindeutet. Dieses mit A-Post Plus versandte Schreiben blieb ohne Reaktion, woraufhin die Beschwerdegegnerin am

E. 5.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren zu Recht weder den Bestand noch die Höhe der Forderung. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in der Schweiz und es liegt keiner der in Art. 2 KVV genannten Gründe für eine Ausnahme von der Versicherungspflicht vor. Er ist somit zur Bezahlung der vertraglich vereinbarten Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten verpflichtet und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin nach der ordnungsgemässen Durchführung des Mahnverfahrens die ge- schuldeten und unbezahlt gebliebenen Kostenbeteiligungen für das Jahr 2023 in Betrei- bung setzte. Zusätzlich zu den geschuldeten Beträgen hat die Beschwerdegegnerin Mahnspesen von Fr. 90.00 und Umtriebsgebühren von Fr. 150.00 in Betreibung gesetzt (Art. 105b KVV). Dabei handelt es sich in Anbetracht der dafür aufgewendeten Arbeits- zeit sowie der Papier- und Portokosten um angemessene Spesen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Versicherung dafür in ihrem Einspracheentscheid Rechtsöffnung erteilt hat. Bei den Betreibungskosten im Betrag von Fr. 73.30 handelt es sich um ausgewiesene Beträge, für welche – wie die Beschwerdegegnerin richtig dargelegt hat – keine Rechts- öffnung erteilt werden kann, welche der Schuldner aber von Gesetzes wegen zu tragen hat, wobei der Gläubiger berechtigt ist, von dessen Zahlungen vorab diese Kosten in Abzug zu bringen (Art. 68 SchKG; Bundesgerichtsurteil K 154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1).

E. 5.4 Zusammenfassend kann in der Verfahrensabwicklung durch die Vorinstanz keine Rechtsverzögerung erblickt werden. Den Anforderungen an Art. 29 Abs. 1 BV ist damit Genüge getan. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich des KVG keine Gerichtskosten zu erheben. 6.2 Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 128 V 323 und Art. 91 Abs. 3 VVRG).

- 8 -

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. In der Verfahrensabwicklung durch die Vo- rinstanz kann keine Rechtsverzögerung erblickt werden. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 22. Juli 2025

E. 7 Februar 2025 den Entscheid erliess. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Inkassoverfahren seit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2024 während fast zehn Monaten keine Förde- rung erfuhr. Wie oben dargelegt, erfolgt die Beurteilung der angemessenen Verfahrens- dauer nicht nach starren Regeln. Kriterien wie die Dringlichkeit der Sache, die Komple- xität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und das Verhalten der Partei sind zu berücksichtigen. Dabei ist ein objektiver Massstab anzule- gen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen. Gewisse Zei- ten, während denen ein Dossier ruht, sind der Verwaltung nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu be- handeln sind. Dem Beschwerdeführer ist eine erhöhte Geschäftslast der Krankenversi- cherer in den letzten Jahren bekannt. Damit einhergehend besteht in der Regel aufgrund der Vielzahl von Verfahren eine gewisse Prioritätenordnung hinsichtlich der zu behan- delnden Einsprachen. Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass Ver- fahren länger dauern können. Das hier infrage stehende Inkassoverfahren, bei dem es um die Rückvergütung der gesetzlich vorgesehenen Kostenbeteiligungen aus dem Jahr 2023 geht, unterliegt in objektiver Hinsicht keiner besonderen Dringlichkeit. Die Tatsa- che, dass die entsprechenden Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Betreibungsbe- gehren und schliesslich auch der unterbreitete Vergleichsvorschlag nicht zur Bezahlung der Forderung führten, hatte ausserdem zur Folge, dass sich neben der Inkassostelle auch der Rechtsdienst mit dem Fall befassen musste. Abgesehen davon ist selbst in Bereichen ohne zeitliche Limiten in der Regel erst bei einer klar überjährigen Verfah- rensdauer von einer Rechtsverzögerung auszugehen. Im Kontext der vorangegangenen Ausführungen kann bei einer Verfahrensdauer von zehn bzw. zwölf Monaten noch nicht davon gesprochen werden, die zuständige Behörde habe nicht innert angemessener Frist verfügt, geschweige denn der Vorwurf erhoben werden, sie sei während des Ver- fahrens zu passiv geblieben (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil F-4238/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3).

- 7 -

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S2 25 28

URTEIL VOM 22. JULI 2025

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

gegen

KPT KRANKENKASSE AG, Beschwerdegegnerin

(obligatorische Krankenpflegeversicherung; Rechtsöffnung; Rechtsverzögerung) Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2025

- 2 - Verfahren

A. Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflege- versichert, wobei nach dem System des Tiers payant abgerechnet wird. Am 5., 31. Ja- nuar, 23. Februar und 2. März 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer Kostenbeteiligungen in Rechnung. Nach erfolgten Zahlungserinnerungen und Mahnungen forderte die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl Nr. xxxx vom 12. De- zember 2023 des Betreibungsamtes A _________ (Akten der Beschwerdegegnerin S. 90) den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Ausstände im Betrag von Fr. 3'108.35 zuzüglich Mahn- und Umtriebsspesen von Fr. 90.00 bzw. Fr. 150.00 und der Betrei- bungskosten von Fr. 73.30 auf. Der vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Januar 2024 (S. 92 ff.) im Betrag von Fr. 3'348.35 aufgehoben. Für die Betreibungskosten wurde keine Rechtsöff- nung erteilt, da diese von Gesetzes wegen geschuldet seien. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 26. Februar 2024 (S. 95 f.) wies die Beschwerde- gegnerin mit Entscheid vom 7. Februar 2025 (S. 116 ff.) ab. B. Dagegen wurde am 7. März 2025 bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, den Erlass der Forderung bzw. die Aufhebung des Entscheides mit der Begründung, dass die Beschwerdegegnerin den Entscheid verzögert habe. Mit Ver- nehmlassung vom 3. April 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest und stellte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. C. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen

- 3 - Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvor- kehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Be- schwerdeführer wohnt im Kanton Wallis, weshalb die sozialversicherungsrechtliche Ab- teilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungsgericht für die Be- handlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). 1.2 Vorderhand stellt sich die Frage der Beschwerdelegitimation. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer einzig die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Der strit- tige Einspracheentscheid wurde am 7. Februar 2025 erlassen. Innert der Frist von 30 Tagen hat der Beschwerdeführer das ordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Es geht dem Beschwerdeführer dabei um die Feststellung einer Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren. Aus dem Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich ohne Weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hin- aus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (BGE 135 II 334; Bundesgerichtsur- teil 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2 ff.). Die Verletzung des Anspruchs auf Beurtei- lung innert angemessener Frist kann mit dem Antrag auf förmliche Feststellung selbst- ständig gerügt werden. Die Rüge ist nicht abhängig von der Beurteilung oder vom aktu- ellen Interesse in der Sache selbst (GEROLD STEINMANN in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2014, Rz 27 zu Art. 29 BV). Der Be- schwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf seine form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG). 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.2 Zu prüfen ist die Verfahrensdauer. Inhaltlich ist der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. xxxx im Betrag von Fr. 3'348.35 von der Beschwerdegegnerin beseitigt worden.

3. Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 89 ff. KVV eine Prä- mienzahlungspflicht. Ausserdem hat der Krankenversicherer, wenn er im Rahmen des

- 4 - Systems des Tiers payant seine Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer nachgekommen ist, Anspruch auf Vergütung der gesetzlich vorgesehenen Kostenbetei- ligung. In Art. 64a KVG und Art. 105a KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105a Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spä- testens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien eine Zahlungsaufforderung zuzustel- len, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungs- verzugs hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von all- fälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Ausstände nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Ver- sicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Der obligatorische Krankenpfle- geversicherer ist sodann berechtigt, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Auf- hebung des Rechtsvorschlags zu befinden, und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheids) die Betreibung fortzusetzen (Bundesgerichtsurteile K 1/04 vom 6. August 2004 E. 3 und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012, je mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Forderung damit, die Vorbringen des Ver- sicherten bezüglich der Leistungsabrechnungen würden sich ausschliesslich gegen die den Abrechnungen zugrundeliegenden Rechnungen der Leistungserbringer wenden. Diesbezüglich müsse sich der Versicherte mit diesen in Verbindung setzen, um eine allfällige Korrektur der Rechnungen anzustrengen. Hinsichtlich der Einwendung des Be- schleunigungsgebotes legt sie dar, im Schreiben vom 19. April 2024 sowie im strittigen Entscheid vom 7. Februar 2025 auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen zu sein. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, in den letzten Jahren seien Kundenanfragen von der Beschwerdegegnerin verzögert behandelt worden. In diesem Sinne sei auch der Einspracheentscheid nicht innert angemessener Frist erlassen wor- den. Er lehne es daher ab, sich nach fast einem Jahr weiterhin mit den Forderungen der Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen.

- 5 - 5. 5.1 Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 137 I 305 E. 2.4). Das Beschleu- nigungsprinzip gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dient dazu, dass Verwaltungsbehörden ihre Aufgaben zeitnah erledigen. Im Sozialversicherungsrecht ist dieser Grundsatz in Art. 52 Abs. 2 erster Satz ATSG verankert. Der im Gerichtsverfahren geforderte Grundsatz des «einfachen und raschen Verfahrens» (vgl. Art. 61 lit. a ATSG) gilt auch im Einsprache- verfahren (vgl. SEILER, in: Schaffhauser/Schlauri, Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 93). Da es keine speziellen Bestimmungen über die Dauer der Frist gibt, innerhalb derer der Krankenversicherer über den Einspruch entscheiden muss, sind die von der Rechtspre- chung entwickelten Grundsätze zur ungerechtfertigten Verzögerung anzuwenden. Ob eine Behandlungsdauer angemessen ist, kann nicht abstrakt beurteilt werden (GENNER, BSK ATSG, 2. A., 2025, Rz 52 zu Art. 52 ATSG). Die Angemessenheit der Verfahrens- dauer wird anhand der besonderen Umstände des Falles, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles sowie des Verhaltens der Rechtsperson, beurteilt (BGE 144 II 486 E. 3.2, 130 I 312 E. 5.2). Keine Rolle spielen Umstände, die mit der Streitsache nichts zu tun haben, wie etwa eine Überlastung der Behörde (DÉFAGO GAUDIN, CR LPGA, 1. A., 2018, Rz zu Art. 52 ATSG). Dauert das Einspracheverfahren übermässig lang, steht grundsätzlich die Rechtsverzö- gerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG offen. Dabei kann die Anweisung erge- hen, innert einer bestimmten Frist tätig zu werden. Wird die Rechtsverzögerung bejaht, kann die Beschwerdeinstanz nicht anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entschei- den. Ist das Verfahren abgeschlossen, kann im Dispositiv eine Feststellung aufgenom- men werden. Aus der Rechtsverzögerung entsteht in keinem Fall ein Anspruch z.B. auf Erteilung einer Bewilligung, deren Voraussetzungen nicht geprüft wurden. 5.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin auf die mit Schreiben vom 6. Februar 2023 verlangte Aufforderung des Versicherten, neue Leistungsabrechnungen zu erstellen, mit Schreiben vom 29. März 2023 (S. 32) in dem Sinne geantwortet, dass sie dafür nicht zuständig und ein entsprechender Antrag beim Leistungserbringer zu stellen sei. Im Üb- rigen wies sie den Beschwerdeführer auf seinen Status als Online-Kunde hin. Nach der am 28. Januar 2024 ergangenen Verfügung betreffend die ausstehenden und gemahn- ten Kostenbeteiligungen vom 5., 31. Januar, 23. Februar und 2. März 2023 nahm sie

- 6 - sodann mit Schreiben vom 19. April 2024 (S. 109 ff.) ausführlich zum Verfahren, den Abrechnungen und der am 26. Februar 2024 erhobenen Einsprache Stellung. Im Weite- ren unterbreitete sie dem Beschwerdeführer ein Vergleichsangebot mit dem Beharren auf der Grundforderung (ohne Mahngebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Betreibung). Sie räumte auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme für den Fall ein, dass die Grundforderung nicht bis zum 1. Mai 2024 vollständig bezahlt werden könne, was auf die Bereitschaft zur Gewährung einer Ratenzahlung hindeutet. Dieses mit A-Post Plus versandte Schreiben blieb ohne Reaktion, woraufhin die Beschwerdegegnerin am

7. Februar 2025 den Entscheid erliess. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Inkassoverfahren seit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2024 während fast zehn Monaten keine Förde- rung erfuhr. Wie oben dargelegt, erfolgt die Beurteilung der angemessenen Verfahrens- dauer nicht nach starren Regeln. Kriterien wie die Dringlichkeit der Sache, die Komple- xität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und das Verhalten der Partei sind zu berücksichtigen. Dabei ist ein objektiver Massstab anzule- gen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen. Gewisse Zei- ten, während denen ein Dossier ruht, sind der Verwaltung nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu be- handeln sind. Dem Beschwerdeführer ist eine erhöhte Geschäftslast der Krankenversi- cherer in den letzten Jahren bekannt. Damit einhergehend besteht in der Regel aufgrund der Vielzahl von Verfahren eine gewisse Prioritätenordnung hinsichtlich der zu behan- delnden Einsprachen. Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass Ver- fahren länger dauern können. Das hier infrage stehende Inkassoverfahren, bei dem es um die Rückvergütung der gesetzlich vorgesehenen Kostenbeteiligungen aus dem Jahr 2023 geht, unterliegt in objektiver Hinsicht keiner besonderen Dringlichkeit. Die Tatsa- che, dass die entsprechenden Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Betreibungsbe- gehren und schliesslich auch der unterbreitete Vergleichsvorschlag nicht zur Bezahlung der Forderung führten, hatte ausserdem zur Folge, dass sich neben der Inkassostelle auch der Rechtsdienst mit dem Fall befassen musste. Abgesehen davon ist selbst in Bereichen ohne zeitliche Limiten in der Regel erst bei einer klar überjährigen Verfah- rensdauer von einer Rechtsverzögerung auszugehen. Im Kontext der vorangegangenen Ausführungen kann bei einer Verfahrensdauer von zehn bzw. zwölf Monaten noch nicht davon gesprochen werden, die zuständige Behörde habe nicht innert angemessener Frist verfügt, geschweige denn der Vorwurf erhoben werden, sie sei während des Ver- fahrens zu passiv geblieben (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil F-4238/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3).

- 7 - 5.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren zu Recht weder den Bestand noch die Höhe der Forderung. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in der Schweiz und es liegt keiner der in Art. 2 KVV genannten Gründe für eine Ausnahme von der Versicherungspflicht vor. Er ist somit zur Bezahlung der vertraglich vereinbarten Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten verpflichtet und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin nach der ordnungsgemässen Durchführung des Mahnverfahrens die ge- schuldeten und unbezahlt gebliebenen Kostenbeteiligungen für das Jahr 2023 in Betrei- bung setzte. Zusätzlich zu den geschuldeten Beträgen hat die Beschwerdegegnerin Mahnspesen von Fr. 90.00 und Umtriebsgebühren von Fr. 150.00 in Betreibung gesetzt (Art. 105b KVV). Dabei handelt es sich in Anbetracht der dafür aufgewendeten Arbeits- zeit sowie der Papier- und Portokosten um angemessene Spesen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Versicherung dafür in ihrem Einspracheentscheid Rechtsöffnung erteilt hat. Bei den Betreibungskosten im Betrag von Fr. 73.30 handelt es sich um ausgewiesene Beträge, für welche – wie die Beschwerdegegnerin richtig dargelegt hat – keine Rechts- öffnung erteilt werden kann, welche der Schuldner aber von Gesetzes wegen zu tragen hat, wobei der Gläubiger berechtigt ist, von dessen Zahlungen vorab diese Kosten in Abzug zu bringen (Art. 68 SchKG; Bundesgerichtsurteil K 154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1). 5.4 Zusammenfassend kann in der Verfahrensabwicklung durch die Vorinstanz keine Rechtsverzögerung erblickt werden. Den Anforderungen an Art. 29 Abs. 1 BV ist damit Genüge getan. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich des KVG keine Gerichtskosten zu erheben. 6.2 Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 128 V 323 und Art. 91 Abs. 3 VVRG).

- 8 -

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. In der Verfahrensabwicklung durch die Vo- rinstanz kann keine Rechtsverzögerung erblickt werden. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 22. Juli 2025